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Katholische SozialLehre
Catholic Social Teaching
Autor: Ernst Leuninger

Thema der Seite: Feierabend - Ladenschluss


Jetzt ist Feierabend

Erklärung der Leitung der KAB im Bistum Limburg zum Ladenschluss

Ladenschluss darf nicht erweitert werden

Zur Diskussion der Änderung der Verkaufszeiten und zum Ladenschluss

Ladenschlussgesetz

Was passiert wenn der Feierabend dem Kommerz geopfert wird:

  • Wo ist der Dirigent
  • Wo sind die Sänger
  • Wo ist der Fußballtrainer
  • Wo sind die Gruppenleiter
  • Wo sind die Gemeindeverordneten
  • Wo ist der Partner/ die Partnerin
  • Wo ist die Mutter,/der Vater

wo, wo, wo natürlich auf der Arbeit

Unser kulturelles Leben spielt sich für die meisten Menschen nach Feierabend ab. Die Gesellschaft formiert sich in vielfältigen Gruppierungen, die da Leben erst reich machen. Ehrenamt in Verein, Politik und Sport wird erschwert. Schon heute fallen SchichtarbeiterInnen für diesen Bereich nahezu aus. Das wird sich dann ausweiten. Damit wird der Individualiserung unserer Gesellschaft erneut Vorschub geleitet. Nachher jammert man dann über die Folgen, die man vorher schon wissen konnte.

Soll Shoping zum Ersatzfeierabend werden? Dies wäre eine erhebliche Verarmung. Dann würde die bereitschaft der mensehn, sich sozial zu binden geringer. Das kann politisch nicht  gewollt sein.

Im vorigen Jahrhundert beschwerte sich der Vatikan über die künstliche Straßenbeleuchtung, die würde die Nacht zum Tage machen. Sie sei unnatürlich. Heute wissen wir, dass zwar die Argumentation nicht zu halten ist, aber das Problem der Erholungs- und Ruhezeiten  einer Geselslchaft durchaus gesehen wurde. Vielfach richtete sich dei Arbeit nach der Sonne. Im Mittelalter bis in der Neuzeit richtete sie sich nach der Kirchenglocke um 6.00  und 18.00 Uhr. Dies waren Arbeitsschutzeinrichtungen, die auch die Familie und die Gesellschaft schützten.

Wer die Landeschlusszeiten abschafft startet einen Angriff auf die Feierabendkultur unserer Gesellschaft. Es ist ja schon erwiesen, dass dies keine Arbeitsplätze bingt und den Freiraum gerade von Frauen hinter der Theke und damit auch von Familien erheblich einschränkt. Warum eigentlich? Wer wenig verdient kann sich seine Arbeitszeit nicht bestimmen, den trifft meistens eine solche Regelung.

Setzen Sie sich für den Erhalt des Feierabends um einer menschengerechten Kultur willen ein. Kaputt ist dieses hohe Gut schnell, dann wird das Gejammer groß sein.

Die KAB in Würzburg hat dazu eine Aktion gestartet.

Zur Diskussion der Änderung der Verkaufszeiten und zum Ladenschluss

Inhalt

Zur Diskussion der Änderung der Verkaufszeiten und zum Ladenschluss

0. Gutachten

1. Ergebnisse ifo Gutachten zum Landesschluß

2. Zur Situation der Arbeitsplätze

3. Ergebnisse der Sozialforschungsstelle Dortmund

4. KAB warnt vor Umsetzung der ifo-Empfehlungen

5. Resolution der Delegierten des 10. Bundesverbandstages der KAB

 

0. Gutachten

Vor drei Jahren wurden die Ladenschlussgesetze geändert. Das ifo-Institut legt dazu einen Bericht vor und gibt Empfehlungen. Desgleichen die Sozialforschungsstelle Dortmund.

1. Ergebnisse ifo Gutachten zum Ladensschluß

Die Erweiterung der Ladenöffnungszeiten bis 20.00 Uhr an Werktagen und Samstagen bis 16.00 Uhr ist von den Verbrauchern angenommen. Interesse an weiterer Öffnung besteht bei 45%, dagegen sind 36%. Am Sonntag wollen wenigstens 46% eine befristet Öffnung, 44% sind dagegen.

23% der Einzelhandelsgeschäfte nutzen die neuen Öffnungszeiten nach 18.30 Uhr. Alle großen Unternehmungen mit mehr als 25 Millionen Jahresumsatz machen von der Regelung Gebrauch. 40% der Ladenbesitzer sind für eine Schließung nach 18.30 Uhr, 26% für völlige Aufhebung der gesetzlichen Restriktionen, 32% für Ladenöffnung nach 18.30 Uhr.

57% der Geschäfte sind für ein Verbot der Öffnung an Sonn- und Feiertagen, 12% für ein befristet, 21% für ein völlige Freigabe.

Die öffnungsaktiven Geschäfte haben Umsatzgewinne gemacht.

Es werden folgende Empfehlungen gemacht:

Völlige Aufhebung der gesetzlichen Ladenschlußzeiten an Werktagen von Montag bis Samstag

Bundeseinheitliche Öffnung an den vier Adventssonntagen

Übertragung der Entscheidung über die Sonn- und Feiertagsöffnung auf die kommunalen Gebietskörperschaften im Rahmen der Vorgaben des Grundgesetzes

Erweiterung der kartellrechtlichen Möglichkeiten zur Koordinierung gemeinsamer Öffnungszeiten.

 

2. Zur Situation der Arbeitsplätze

Arbeitsplätze wurden kein neuen geschaffen, insgesamt ist die Zahl der Beschäftigten in den drei Jahren um 5,8% zurückgegangen in Betrieben mit längeren Öffnungszeiten sogar um 6,8% in Betrieben ohne Verlängerung der Öffnungszeiten minus 5,3%. Für die Beschäftigten ist zu ihren Ungunsten die Arbeitszeit in den länger geöffneten Betrieben flexibler geworden. Rund 940.000 ArbeitnehmerInnen arbeiten gegenwärtig zu Spätöffnungszeiten. Nur ein Drittel davon erhält Zuschläge.

 

„Die im Jahre 1996 vom ifo-Institut vorgeschlagene Verlängerung der Ladenöffnungszeiten ist somit auf Erwartungen gestützt worden, die sich innerhalb der letzten drei Jahre nicht erfüllt haben.„ (Gutachten an das Bundearbeitsminsiterium vom 5.11.99, abgedruckt in Sonntag muß Sonntag bleiben, Hg. Bundesverband der KAB u.a. Hier finden sich ausgezeichnete Argumente für die Diskussion)

Trotzdem geht dieses Institut auf dem eingeschlagenen Weg weiter. Hier muß gefragt werden, wie diese Konsequenzen wissenschaftlich begründet werden?

 

3. Ergebnisse der Sozialforschungsstelle Dortmund

„BERLIN. Nach einem am Dienstag, 12.10.99, in Berlin vorgelegten Gutachten der

Sozialforschungsstelle Dortmund (sfs)

sind durch die erweiterten Ladenöffnungszeiten im Einzelhandel keine neuen Arbeitsplätze entstanden; allerdings sei ein leichtes Umsatzplus zu verzeichnen. Seit ihrer Einführung im Jahr 1996 sei die Zahl der Arbeitsplätze im Einzelhandel um sechs Prozent gesunken. Nur ein Fünftel der Betriebe mit längeren Öffnungszeiten beschäftige mehr Personen als vor der Gesetzesänderung, ein Drittel beschäftige heute weniger Personen.
Reduziert worden seien vor allem Vollzeitarbeitspätze, nämlich um 3,5 Prozent. Der Anteil der sozialversicherungspflichtigen Teilzeitarbeitsplätze habe sich bei Betrieben mit längeren Öffnungszeiten dagegen um 4,2 Prozent, der der geringfügig Beschäftigten um 9,5 Prozent erhöht. Laut Gutachten macht gut ein Drittel der Betriebe von den neuen Öffnungsmöglichkeiten Gebrauch. Dies seien vor allem große Kaufhäuser, die zu mehr als 80 Prozent länger öffneten. Derzeit arbeite ein Drittel der Beschäftigten zu Spätöffnungszeiten, wobei nur ein Drittel nach eigenen Angaben Zuschläge erhalte.
12.10.99, KNA„

Aus dem Gutachten:

4. Folgerungen aus den ersten Erfahrungen mit den erweiterten Öffnungszeiten
4.1 Die beschäftigungspolitischen Hoffnungen, die mit der Lockerung des
gesetzlichen Öffnungszeitenrahmens verbunden waren, haben sich nicht erfüllt

Es gibt heute nicht mehr, sondern weniger Arbeitsplätze im Einzelhandel als vor der Erweiterung der Öffnungsmöglichkeiten. Die neuen Öffnungszeiten haben keinen positiven Einfluss auf die Entwicklung der Beschäftigung in der Branche genommen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die neuen Öffnungsmöglichkeiten einen Beitrag zur Sicherung bestehender Arbeitsplätze geleistet hätten; auch länger öffnende Betriebe haben Arbeitsplätze abgebaut. Von entscheidender Bedeutung für das Beschäftigungsniveau ist die wirtschaftliche Entwicklung der Branche. Da es dem Einzelhandel im betrachteten Zeitraum nicht gelungen ist, zusätzliche Umsätze zu realisieren, wurden keine zusätzlichen Arbeitsplätze geschaffen. Zudem wurden in den Betrieben auch Rationalisierungspotentiale genutzt.

Die qualitativen Veränderungen der Beschäftigungsstruktur können unterschiedlich bewertet werden: Einerseits wurden durch den in den letzten Jahren nochmals gewachsenen Anteil der Teilzeit- und der geringfügigen Beschäftigung mehr Personen im Erwerbssystem gehalten bzw. erstmals in Erwerbsarbeit gebracht, als es zu erwarten gewesen wäre, wenn Vollzeitarbeitsplätze beibehalten oder neu geschaffen worden wären. Andererseits ist damit das Arbeitsvolumen so weit „geteilt„ worden, dass noch weniger Beschäftigte als in der Vergangenheit die Möglichkeit haben, mit ihrer Erwerbsarbeit im Handel ihren Lebensunterhalt und ihre Chancen auf künftige berufliche Entwicklung zu sichern.

Die Erweiterung des Öffnungszeitenrahmens wird von den Unternehmen als neues Instrument im Wettbewerb um Marktanteile genutzt. Angesichts der Ungewißheit, ob die zusätzlichen Kosten, die mit längeren Öffnungszeiten grundsätzlich verbunden sind, sich für das einzelne Unternehmen „lohnen„, sind größere Unternehmen prinzipiell eher in der Lage, ihre Öffnungszeiten auszuweiten und damit Umsatzgewinne zu Lasten der anderen Unternehmen zu realisieren. Dadurch wird tendenziell der Strukturwandel im Handel durch die neuen Öffnungsmöglichkeiten verstärkt. Für die quantitative Entwicklung der Beschäftigung, für die Sicherung von Vollzeitarbeitsplätzen und für das Niveau der Qualifikationsanforderungen an den Arbeitsplätzen im Verkauf hat das bisher überwiegend negative Effekte.

4.2 Die Arbeitsbedingungen im Einzelhandel haben sich unter dem Einfluss der
neuen Öffnungsmöglichkeiten z.T. verschlechtert

Nur wenige Betriebe haben die Erweiterung der Öffnungszeiten zum Anlass für Neueinstellungen genommen, so dass die Arbeit tendenziell verdichtet wurde. Nur für eine Minderheit der Beschäftigten wurde ein Ausgleich in Form günstigerer Arbeitszeitregelungen oder durch Gewährung von Zuschlägen ermöglicht. Vor dem Hintergrund der Arbeitsmarktlage und des Kostendrucks in den Unternehmen ist es für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schwierig, ihre Interessen zu sichern. Dass die Beschäftigten einer weiteren Ausdehnung des Öffnungszeitenrahmens kritisch gegenüberstehen, kann auch als Ausdruck ihrer bisherigen Erfahrungen mit der betrieblichen Umsetzung der Spätöffnungszeiten verstanden werden. Generell schätzen die Beschäftigten diese Zeiten weiterhin als sozial besonders wertvoll, weil sie bisher regelmäßig und gemeinsam mit anderen genutzt werden konnten.

 

 

4. Bundes-KAB warnt vor Umsetzung der ifo-Empfehlungen

Pappenheim: Weitere Liberalisierung zerstört Markt und Sonntagskultur

Bornheim. Gegen die Empfehlung des Münchener ifo -Institutes, die Ladenschlusszeiten an Werktagen völlig aufzuheben, wendet sich die Katholische Arbeitnehmer-Bewegung Deutschlands (KAB).

"Wir können die Politiker nur warnen, sich den Empfehlungen des Münchener Institutes anzuschließen", unterstrich Hans Pappenheim, stellvertretender Bundesvorsitzender des über 300000 Mitglieder zählenden Sozialverbandes, nach der heutigen Veröffentlichung der Studie.

Die KAB kritisiert auch die ifo-Empfehlung, die Entscheidung über Sonn- und Feiertagsöffnung auf die kommunalen Gebietskörperschaften zu übertragen. Eine solche Regelung würde den bundeseinheitlichen Sonntag zur willkürlichen Verfügungsmasse von Kommunalpolitikern und lokalen Interessengemeinschaften werden lassen. Zudem würden Arbeitnehmerinnen einem Wildwuchs in den jeweiligen Arbeitszeitregelungen ausgesetzt, erklärte Pappenheim.

Zerschlagung des Mittelstandes

Die Studie zeige, so Pappenheim, dass die Befürworter einer Liberalisierung unter den Kaufhausketten und größeren Geschäften zu finden sind, mittlere Geschäfte sprechen sich gegen eine vollständige Liberalisierung aus. Dies bedeute, dass der Mittelstand - wenn es nach den Empfehlungen des Institutes geht - langfristig aussterben wird, sagte der stellvertretende KAB-Bundesvorsitzende.

"Damit zerstört eine weitere Liberalisierung nicht nur den Markt, sondern fördert die weitere Konzentration im Einzelhandel und die Aufsplitterung von Vollzeitarbeitsstellen in Teilzeit- und Minijobs", warnte Hans Pappenheim.

Betroffen seien nicht nur die Kunden, die anschließend mehr für die Produkte zahlen müssten, sondern auch Arbeitnehmerinnen, deren Familienleben auf der Strecke bleibe.

Mit einer Verschiebung der Sonn- und Feiertagsregelung auf die kommunale Ebene würde das allgemeine Kulturgut Sonntag zu einem Wahlkampfthema für Lokalpolitiker und Interessenverbände degradiert werden, kritisierte Pappenheim. Eine Belebung der Konjunktur wird es nicht geben, wie die Liberalisierung seit 1996 gezeigt habe. Im Gegenteil, da aufgrund der zersplitterten Arbeitszeitreglungen die Teilzeitarbeit im Billiglohnsektor steigen wird, bleibe weniger Geld für den Einkauf übrig. Es kann jede Mark nur einmal ausgegeben werden, die zuvor erarbeitet wurde, erklärte Pappenheim.

 

5. Resolution der Delegierten des 10. Bundesverbandstages der KAB

Resolution der Delegierten des 10.Bundesverbandstages der KAB Deutschlands in Regensburg am 23.10.99

Keine Ausweitung der bestehenden Ladenöffnungszeiten an Werktagen,
Sonntag muß Sonntag bleiben

Die Delegierten des 10. Bundesverbandstages der Katholischen Arbeitnehmerbewegung (KAB) Deutschlands wenden sich entschieden gegen die Vorschläge des Münchener lfo-Gutachtens, die Ladenschlusszeiten an Werktagen völlig abzuschaffen, eine bundeseinheitliche Ladenöffnung an den vier Adventssonntagen festzulegen und die Entscheidung über die Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich auf die kommunale Ebene zu übertragen.

Die Delegierten verweisen auf das Gutachten des Landesinstitutes der Sozialforschungsstelle in Dortmund. Es benennt die negativen Erfahrungen mit den seit 1996 bestehenden erweiterten Ladenöffnungszeiten: Schlechtere Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten, weitere Unternehmenskonzentration im Handel, negative Folgen für Familien und Gesamtgesellschaft. Wir stellen fest: eine weitere Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten hätte verheerende Auswirkungen.

Was die vorgeschlagene Sonntagsöffnung anbelangt, haben die Erfahrungen in der Praxis gezeigt, dass durch die Verlagerung von Entscheidungszuständigkeiten auf die Kommunen massive Interessenskonflikte vor Ort entstehen. Dies geht eindeutig zu Lasten der verfassungsrechtlich geschützten Sonn- und Feiertage. Wir appellieren an die Mitglieder des deutschen Bundestages und der Landtage, an die Bundesregierung und die Landesregierungen:

Keine Rund-um-die-Uhr-Gesellschaft! Die derzeitigen Ladenöffnungszeiten dürfen nicht ausgeweitet werden.

Keine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten im Handel! Der Schutz der Arbeitnehmer/innen und deren Familien hat Vorrang.

Sonntag muß Sonntag bleiben! Der Sonntag darf nicht zur Disposition gestellt werden. Wir fordern die politisch Verantwortlichen auf, Regelungen zu schaffen, die den Schutz der verfassungsrechtlich garantierten Sonn- und Feiertage gewährleisten.

Wir rufen alle Organisationen, Verbände und Parteien auf, für eine menschenfreundliche Gesellschaft mit verläßlichen Zeitstrukturen einzutreten.

Text und Zusammenstellung: Dr. Ernst Leuninger

 

So sieht es der Wirtschaftminister von Hessen, daher gilt es sich zu wehren


"Ladenschlußgesetz abschaffen!" (Welt Juli/99)

Hessens Wirtschaftsminister will flexiblere Öffnungszeiten
notfalls im Alleingang durchsetzen

Wiesbaden - Als erstes
westdeutsches Flächenland fordert
jetzt auch Hessen eine schnelle
Änderung der Regelungen zum
Ladenschluß. Wirtschaftsminister
Dieter Posch (FDP) plädiert für
eine Abschaffung des
Ladenschlußgesetzes auf
Bundesebene. Statt dessen sollen
die Bundesländer und Kommunen
über die Öffnungszeiten
bestimmen. Die Fragen stellte
Thomas Nonnast.

DIE WELT: Wie sehen die
hessischen Vorstellungen einer Reform des Ladenschlußgesetzes
aus?

Dieter Posch: Wir unterstützen den Berliner Vorschlag, nach dem
die Geschäfte außer sonntags wahlweise bis 22 Uhr geöffnet
bleiben können. Allerdings ist das Verfahren zur Änderung des
bestehenden Gesetzes langwierig, und die Zustimmung des
Bundestages ungewiß. Wir werden deshalb in Hessen bereits
innerhalb der nächsten Wochen etwas in Bewegung bringen - im
Rahmen der bestehenden Gesetze.


DIE WELT: Welche Möglichkeiten bietet das Gesetz?

Posch: Zum Beispiel wollen wir die Zahl der verkaufsoffenen
Sonntage von bisher vier auf sechs pro Jahr anheben. Außerdem
soll das bestehende bürokratische Genehmigungsverfahren
abgeschafft werden. Bisher muß in Hessen eine Kommune, die
beispielsweise aus Anlaß eines Stadtfestes sonntags die
Geschäfte öffnen will, einen Antrag beim zuständigen
Regierungspräsidium stellen. Das ist unsinnig. Das bestehende
Gesetz ermöglicht es, diese Aufabe an die Kommunen zu
delegieren. Die Städte und Gemeinden sollen in eigener Regie
entscheiden können.

DIE WELT: Halten Sie eine weitere Ausdehnung der
Ausnahmeregelungen langfristig für sinnvoll, oder sollte das
Ladenschlußgesetz bundesweit geändert werden?

Posch: Das bundesweit einheitliche Ladenschlußgesetz ist absolut
überflüssig. Es sollte deshalb abgeschafft werden. Statt dessen
sollten sich die Bundesländer zusammen mit den Kommunen ihrer
Verantwortung für den regionalen Handel stellen und entsprechend
den Bedürfnissen der Bürger über die Ladenöffnungszeiten
bestimmen.

DIE WELT: Ist dafür nicht ein Konsens aller Bundesländer
notwendig?

Posch: Die Position der Bundesländer zu der Berliner Initiative ist
leider nicht einheitlich. Natürlich wäre es uns lieber, im
Gleichschritt mit den anderen Bundesländern eine Lösung zu
finden. Sollte sich jedoch herausstellen, daß das Berliner Modell in
den nächsten Monaten wieder zerredet wird, sind wir auch zu
einem Alleingang bereit.

DIE WELT: Wie wurden die verlängerten Ladenschlußzeiten in
Hessen bisher angenommen?

Posch: Wie im gesamten Bundesgebiet, gibt es auch in Hessen
große regionale Unterschiede. In vielen Kurorten wurden die
verlängerten Ladenöffnungszeiten sehr gut angenommen. In den
kleinen ländlichen Gemeinden hat sich dagegen kaum etwas
geändert. Das entscheidende Argument ist aber, daß gerade der
Mittelstand von flexiblen Öffnungszeiten profitieren würde. Im
Internet kann man heute rund um die Uhr einkaufen. Durch flexible
Öffnungszeiten ließe sich zumindest wieder eine Art
Waffengleichheit herstellen.

Gesetz über den Ladenschluß

Vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBI. I S. 1186)

Erster Abschnitt: Begriffsbestimmungen

§ 1 Verkaufsstellen
(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen, Warenautomaten und Bahnhofsverkaufsstellen,

2. sonstige Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen ebenfalls von
einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden. Dem Feilhalten steht das
Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung
entgegengenommen werden,

3. Verkaufsstellen von Genossenschaften.

(2) Zur Herbeiführung einer einheitlichen Handhabung des Gesetzes kann das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, welche Einrichtungen Verkaufsstellen gemäß Absatz 1 sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die gesetzlichen Feiertage.

(2) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre,
Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken,
Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genußmittel in kleineren Mengen sowie ausländische
Geldsorten.

Zweiter Abschnitt: Ladenschlußzeiten

§ 3 Allgemeine Ladenschlußzeiten

(1) Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:

1.an Sonn- und Feiertagen,
2.montags bis freitags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,
3.samstags bis 6 Uhr und ab 16 Uhr,
4.an den vier aufeinanderfolgenden Samstagen vor dem 24. Dezember bis 6 Uhr und ab 18 Uhr,
5.am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.

Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend von Satz 1 den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5.30 Uhr
vorverlegen. Die beim Ladenschluß anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.

(2) Empfehlungen über Ladenöffnungszeiten nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind
auch unter Einbeziehung der Großbetriebsformen des Einzelhandels zulässig.

§ 4 Apotheken

(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Apotheken an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. An
Werktagen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Arznei-,
Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde hat für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit
mehreren Apotheken anzuordnen, daß während der allgemeinen Ladenschlußzeiten (§ 3) abwechselnd ein Teil der Apotheken
geschlossen sein muß. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zur Zeit
offenen Apotheken bekanntgibt. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.

§ 5 Zeitungen und Zeitschriften

Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Kioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften

1.an Samstagen durchgehend von 6 Uhr bis 19 Uhr,
2.an Sonn- und Feiertagen von 11 Uhr bis 13 Uhr geöffnet sein.

§ 6 Tankstellen

(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Tankstellen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein.

(2) An Werktagen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von
Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie
die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet.

§ 7 Warenautomaten

(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Warenautomaten an allen Tagen während des ganzen Tages benutzbar
sein.

(2) Für Warenautomaten, die Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen oder auf Flughäfen im Sinne der § 8 und 9 sind, treten an
die Stelle der Vorschriften des Absatzes 1 die Vorschriften der § 8 und 9. Warenautomaten, die in Gaststätten oder Betrieben
aufgestellt sind, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft zur Durchführung der Vorschrift des Absatzes 1 Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen,
die den Verkauf aus Warenautomaten während der allgemeinen Ladenschlußzeiten (§ 3) näher regeln.

§ 8 Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen

1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen, soweit sie den Bedürfnissen des
Reiseverkehrs zu dienen bestimmt sind, an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein, am 24. Dezember jedoch nur
bis 17 Uhr. Während der allgemeinen Ladenschlußzeiten ist der Verkauf von Reisebedarf zulässig.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und für
Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ladenschlußzeiten für die Verkaufsstellen
auf Personenbahnhöfen vorzuschreiben, die sicherstellen, daß die Dauer der Offenhaltung nicht über das von den Bedürfnissen
des Reiseverkehrs geforderte Maß hinausgeht; er kann ferner die Abgabe von Waren in den genannten Verkaufsstellen
während der allgemeinen Ladenschlußzeiten (§ 3) auf bestimmte Waren beschränken.

(2a) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß in Städten mit über 200000
Einwohnern zur Versorgung der Berufspendler und der anderen Reisenden mit Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie
mit Geschenkartikeln

1. Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen des Schienenfernverkehrs und

2. Verkaufsstellen innerhalb einer baulichen Anlage, die einen Personenbahnhof des Schienenfernverkehrs mit
einem Verkehrsknotenpunkt des Nah- und Stadtverkehrs verbindet,

an Werktagen von 6 Uhr bis 22 Uhr geöffnet sein dürfen; sie haben dabei die Größe der Verkaufsfläche auf das für diesen
Zweck erforderliche Maß zu begrenzen.

(3) Für Apotheken bleibt es bei den Vorschriften des § 4.

§ 9 Verkaufsstellen auf Flughäfen und in Fährhäfen

(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Verkaufsstellen auf Flughäfen an allen Tagen während des ganzen Tages
geöffnet sein, am 24. Dezember jedoch nur bis 17 Uhr. An Werktagen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten (§ 3) und
an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Reisebedarf an Reisende gestattet.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und für
Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ladenschlußzeiten für die in Absatz 1
genannten Verkaufsstellen vorzuschreiben und die Abgabe von Waren näher zu regeln.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 zu bestimmen, daß
auf internationalen Verkehrsflughäfen und in internationalen Fährhäfen Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie
Geschenkartikel an Werktagen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen auch an andere
Personen als an Reisende abgegeben werden dürfen; sie haben dabei die Größe der Verkaufsflächen auf das für diesen Zweck
erforderliche Maß zu begrenzen.

§ 10 Kur- und Erholungsorte

(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen und
Bedingungen in Kurorten und in einzeln aufzuführenden Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem
Fremdenverkehr, Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse im
Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), Süßwaren,
Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, abweichend von den Vorschriften
des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3

1.an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von 8 Stunden,
2.sonnabends bis spätestens 20 Uhr

verkauft werden dürfen. Sie können durch Rechtsverordnung die Festsetzung der zugelassenen Öffnungszeiten auf andere
Stellen übertragen. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.

(2) In den nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen kann die Offenhaltung auf bestimmte Ortsteile beschränkt werden.
Wird die Offenhaltung am Sonnabendnachmittag zugelassen, so muß gleichzeitig angeordnet werden, daß die Verkaufsstellen,
die am Sonnabendnachmittag offenhalten dürfen, an einem bestimmten anderen Nachmittag derselben Woche ab 14 Uhr
geschlossen sein müssen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß in einzeln aufzuführenden Orten, die in der Nähe
der Bundesgrenze liegen, die Verkaufsstellen an Sonnabenden abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 18 Uhr
geöffnet sein dürfen. In diesem Falle muß gleichzeitig angeordnet werden, daß die Verkaufsstellen an einem bestimmten anderen
Nachmittag derselben Woche ab 14 Uhr geschlossen sein müssen.

(4) (gegenstandslos)


§ 11 Verkauf in ländlichen Gebieten an Sonntagen

Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und unter
welchen Voraussetzungen und Bedingungen in ländlichen Gebieten während der Zeit der Feldbestellung und der Ernte
abweichend von den Vorschriften des § 3 alle oder bestimmte Arten von Verkaufsstellen

1.an Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von zwei Stunden,
2.an Samstagen eine Stunde länger, als nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 zulässig ist,

geöffnet sein dürfen, falls dies zur Befriedigung dringender Kaufbedürfnisse der Landbevölkerung erforderlich ist.

§ 12 Verkauf bestimmter Waren an Sonntagen
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft
und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, daß und wie lange
an Sonn- und Feiertagen abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Verkaufsstellen für die Abgabe von Milch und
Milcherzeugnissen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S.
811), Bäcker- und Konditorwaren, frischen Früchten, Blumen und Zeitungen geöffnet sein dürfen.

(2) In den nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen kann die Offenhaltung auf bestimmte Sonn- und Feiertage oder
Jahreszeiten sowie auf bestimmte Arten von Verkaufsstellen beschränkt werden. Eine Offenhaltung am 2. Weihnachts-, Oster-
und Pfingstfeiertag soll nicht zugelassen werden. Die Lage der zugelassenen Öffnungszeiten wird unter Berücksichtigung der Zeit
des Hauptgottesdienstes von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung
festgesetzt.

(3) (gegenstandslos)

§ 13 (aufgehoben)

§ 14 Weitere Verkaufssonntage

(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen aus Anlaß von Märkten, Messen oder
ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens 4 Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so
müssen die offenen Verkaufsstellen an den jeweils voraufgehenden Sonnabenden ab 14 Uhr geschlossen werden. Diese Tage
werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben.

(2) Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Der Zeitraum,
während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf 5 zusammenhängende Stunden nicht
überschreiten, muß spätestens um 18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.

(3) Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen nicht freigegeben werden. In Orten, für die eine Regelung nach § 10 Abs. 1 Satz
1 getroffen ist, dürfen Sonn- und Feiertage nach Absatz 1 nur freigegeben werden, soweit die Zahl dieser Tage zusammen mit
den nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 freigegebenen Sonn- und Feiertagen vierzig nicht übersteigt.

(4) Für Apotheken bleibt es bei den Vorschriften des § 4.

§ 15 Sonntagsverkauf am 24. Dezember

Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen, wenn der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt,

1. Verkaufsstellen, die gemäß § 12 oder den hierauf gestützten Vorschriften an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein
dürfen,

2. Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genußmittel feilhalten,

3. alle Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen

während höchstens drei Stunden bis längstens 14 Uhr geöffnet sein. Die Öffnungszeiten werden von den Landesregierungen
oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung festgesetzt.

§ 16 Verkauf an Werktagen

(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 3 dürfen Verkaufsstellen aus Anlaß von Märkten, Messen oder
ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens 6 Werktagen bis spätestens 21 Uhr geöffnet sein. Diese Tage werden durch die
Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben.

(2). Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden.

(3) Für Apotheken bleibt es bei den Vorschriften des § 4.

Dritter Abschnitt: Besonderer Schutz der Arbeitnehmer

§ 17 Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen

(1) In Verkaufsstellen dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nur während der ausnahmsweise zugelassenen
Öffnungszeiten (§§ 4 bis 15 und die hierauf gestützten Vorschriften) und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und
Abschlußarbeiten unerläßlich ist, während insgesamt weiterer 30 Minuten beschäftigt werden.

(2) Die Dauer der Beschäftigungszeit des einzelnen Arbeitnehmers an Sonn- und Feiertagen darf 8 Stunden nicht überschreiten.

(2a) In Verkaufsstellen, die gemäß § 10 oder den hierauf gestützten Vorschriften an Sonn- und Feiertagen sowie an
Sonnabenden geöffnet sein dürfen, dürfen Arbeitnehmer an jährlich höchstens 22 Sonn- und Feiertagen und sonnabends
höchstens bis 18 Uhr beschäftigt werden. Ihre Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen darf 4 Stunden nicht überschreiten.

(3) Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen in Verkaufsstellen gemäß §§ 4 bis 6, 8 bis 12, 14 und 15 und den hierauf
gestützten Vorschriften beschäftigt werden, sind, wenn die Beschäftigung länger als 3 Stunden dauert, an einem Werktage
derselben Woche ab 13 Uhr, wenn sie länger als 6 Stunden dauert, an einem ganzen Werktage derselben Woche von der
Arbeit freizustellen; mindestens jeder dritte Sonntag muß beschäftigungsfrei bleiben. Werden sie bis zu 3 Stunden beschäftigt,
so muß jeder zweite Sonntag oder in jeder zweiten Woche ein Nachmittag ab 13 Uhr beschäftigungsfrei bleiben. Statt an einem
Nachmittag darf die Freizeit am Sonnabend- oder Montagvormittag bis 14 Uhr gewährt werden. Während der Zeiten, zu
denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muß, darf die Freizeit nicht gegeben werden.

(4) (gegenstandslos)

(5) Mit dem Beschicken von Warenautomaten dürfen Arbeitnehmer außerhalb der Öffnungszeiten, die für die mit dem
Warenautomaten in räumlichem Zusammenhang stehende Verkaufsstelle gelten, nicht beschäftigt werden.

(6) (aufgehoben)

(7) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, zum Schutze der Arbeitnehmer in Verkaufsstellen vor
übermäßiger Inanspruchnahme ihrer Arbeitskraft oder sonstiger Gefährdung ihrer Gesundheit durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,

1. daß während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten (§§ 4 bis 16 und die hierauf gestützten
Vorschriften) bestimmte Arbeitnehmer nicht oder die Arbeitnehmer nicht mit bestimmten Arbeiten beschäftigt
werden dürfen,

2. daß den Arbeitnehmern für Sonn- und Feiertagsarbeit über die Vorschriften des Absatzes 3 hinaus ein
Ausgleich zu gewähren ist,

3. daß die Arbeitnehmer während der Ladenschlußzeiten an Werktagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, §§ 5, 6, 8 bis 10
und 16 und die hierauf gestützten Vorschriften) nicht oder nicht mit bestimmten Arbeiten beschäftigt werden
dürfen.

(8) Das Gewerbeaufsichtsamt kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5
bewilligen. Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden.

(9) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 8 finden auf pharmazeutisch vorgebildete Arbeitnehmer in Apotheken keine
Anwendung.

Vierter Abschnitt: Bestimmungen für einzelne Gewerbezweige und für den Marktverkehr

§ 18 Friseurbetriebe

(1) Auf Betriebe des Friseurhandwerks und die in ihnen Beschäftigten finden die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe
Anwendung, daß dem Feilhalten von Waren das Anbieten von Dienstleistungen gleichgestellt wird.

(2) Abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 3 dürfen Betriebe des Friseurhandwerks sonnabends bis 18 Uhr geöffnet sein; sie müssen
statt dessen am Montagvormittag bis 13 Uhr geschlossen sein.

(3) Nicht unter dieses Gesetz fällt die Ausübung des Friseurhandwerks

1. in der Wohnung und der Arbeitsstätte der Kunden,

2. auf Personenbahnhöfen und auf Flughäfen.

§ 18a Blumenverkauf auf Friedhöfen

Abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 3 dürfen Verkaufsstellen für Blumen und Pflanzen auf Friedhöfen sowie in einem Umkreis bis
zu 300 m von Friedhöfen sonnabends bis 17 Uhr geöffnet sein.

§ 19 Marktverkehr

(1) Während der allgemeinen Ladenschlußzeiten (§ 3) dürfen auf behördlich genehmigten Groß- und Wochenmärkten Waren
zum Verkauf an den letzten Verbraucher nicht feilgehalten werden; jedoch kann die nach Landesrecht zuständige
Verwaltungsbehörde in den Grenzen einer gemäß §§ 10 bis 16 oder den hierauf gestützten Vorschriften zulässigen Offenhaltung
der Verkaufsstellen einen geschäftlichen Verkehr auf Groß- und Wochenmärkten zulassen.

(2) Am 24. Dezember dürfen nach 14 Uhr Waren auch im sonstigen Marktverkehr nicht feilgehalten werden.

(3) Im übrigen bleibt es bei den Vorschriften der §§ 64 bis 71a der Gewerbeordnung, insbesondere bei den auf Grund des §
69 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung festgesetzten Öffnungszeiten für Messen, Ausstellungen und Märkte.

§ 20 Sonstiges gewerbliches Feilhalten

(1) Während der allgemeinen Ladenschlußzeiten (§ 3) ist auch das gewerbliche Feilhalten von Waren zum Verkauf an
jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten; dies gilt nicht für Volksbelustigungen, die den Vorschriften des Titels III der
Gewerbeordnung unterliegen und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde genehmigt worden sind, sowie für das
Feilhalten von Tageszeitungen an Werktagen. Dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichem gleich,
wenn dazu Räume benutzt werden, die für diesen Zweck besonders bereitgestellt sind, und dabei Warenbestellungen
entgegengenommen werden.

(2) Soweit für Verkaufsstellen gemäß §§ 10 bis 16 oder den hierauf gestützten Vorschriften Abweichungen von den
Ladenschlußzeiten des § 3 zugelassen sind, gelten diese Abweichungen unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen
auch für das Feilhalten gemäß Absatz 1.

(2a) Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde kann abweichend von den Vorschriften der Absätze 1 und 2
Ausnahmen für das Feilhalten von leichtverderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch oder Verbrauch
zulassen, sofern dies zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig ist und diese Ausnahmen im Hinblick auf den
Arbeitsschutz unbedenklich sind.

(3) Die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum
Schutze der Arbeitnehmer vor übermäßiger Inanspruchnahme ihrer Arbeitskraft oder sonstiger Gefährdung ihrer Gesundheit
Vorschriften, wie in § 17 Abs. 7 genannt, erlassen.
Fünfter Abschnitt: Durchführung des Gesetzes

§ 21 Auslagen des Gesetzes, Verzeichnisse

(1) Der Inhaber einer Verkaufsstelle, in der regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird, ist verpflichtet,

1. einen Abdruck dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit
Ausnahme der Vorschriften, die Verkaufsstellen anderer Art betreffen, an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle
auszulegen oder auszuhängen,

2. ein Verzeichnis über Namen, Tag, Beschäftigungsart und -dauer der an Sonn- und Feiertagen beschäftigten
Arbeitnehmer und über die diesen gemäß § 17 Abs. 3 als Ersatz für die Beschäftigung an diesen Tagen gewährte
Freizeit zu führen; dies gilt nicht für die pharmazeutisch vorgebildeten Arbeitnehmer in Apotheken. Die
Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine einheitliche Form für das Verzeichnis vorschreiben.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 obliegt auch den in § 20 genannten Gewerbetreibenden.

§ 22 Aufsicht und Auskunft

(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Vorschriften üben, soweit es sich nicht um Wochenmärkte (§ 19) handelt, die nach Landesrecht für den Arbeitsschutz
zuständigen Verwaltungsbehörden aus; ob und inwieweit andere Dienststellen an der Aufsicht beteiligt werden, bestimmen die
obersten Landesbehörden.

(2) Auf die Befugnisse und Obliegenheiten der in Absatz 1 genannten Behörden finden die Vorschriften des § 139b der
Gewerbeordnung entsprechend Anwendung.

(3) Die Inhaber von Verkaufsstellen und die in § 20 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, den Behörden, denen auf
Grund des Absatzes 1 die Aufsicht obliegt, auf Verlangen

1. die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu
machen,

2. das Verzeichnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2, die Unterlagen, aus denen Namen, Beschäftigungsart und -zeiten
der Arbeitnehmer sowie Lohn- und Gehaltszahlungen ersichtlich sind, und alle sonstigen Unterlagen, die sich auf
die nach Nummer 1 zu machenden Angaben beziehen, vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden. Die
Verzeichnisse und Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf eines Jahres nach der letzten Eintragung
aufzubewahren.

(4) Die Auskunftspflicht nach Absatz 3 Nr. 1 obliegt auch den in Verkaufsstellen oder beim Feilhalten gemäß § 20
beschäftigten Arbeitnehmern.

§ 23 Ausnahmen im öffentlichen Interesse

(1) Die obersten Landesbehörden können in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den Vorschriften der § 3 bis 16 und 18 bis
21 dieses Gesetzes bewilligen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. Die Bewilligung kann
jederzeit widerrufen werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden
abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Voraussetzungen und Bedingungen für die
Bewilligung von Ausnahmen im Sinne des Absatzes 1 erlassen.

Sechster Abschnitt: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Inhaber einer Verkaufsstelle oder eines Betriebes des Friseurhandwerks oder als Gewerbetreibender im Sinne des
§ 20

a) einer Vorschrift des § 17 Abs. 1 bis 3 über die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen, die Freizeit oder
den Ausgleich,

b) einer Vorschrift einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 7 oder § 20 Abs. 4, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

c) einer Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 2 über Verzeichnisse oder des § 22 Abs. 3 Nr. 2 über die Einsicht,
Vorlage oder Aufbewahrung der Verzeichnisse,

2. als Inhaber einer Verkaufsstelle oder eines Betriebes des Friseurhandwerks

a) einer Vorschrift der §§ 3, 4 Abs. 1 Satz 2, des § 6 Abs. 2, des § 9 Abs. 1 Satz 2, des § 14 Abs. 1 Satz
2, des § 17 Abs. 5, des § 18 Abs. 2 oder einer nach § 4 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 oder nach
§ 10 oder § 11 erlassenen Rechtsvorschrift über die Ladenschlußzeiten,

b) einer sonstigen Vorschrift einer Rechtsverordnung nach § 10 oder § 11, soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

c) der Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 1 über Auslagen und Aushänge,

3. als Gewerbetreibender im Sinne des § 19 oder des § 20 einer Vorschrift des § 19 Abs. 1, 2 oder des § 20 Abs. 1, 2
über das Feilhalten von Waren im Marktverkehr oder außerhalb einer Verkaufsstelle oder

4. einer Vorschrift des § 22 Abs. 3 Nr. 1 oder Abs. 4 über die Auskunft zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben a und b kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche
Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche
Mark geahndet werden.

§ 25 Straftaten

Wer vorsätzlich als Inhaber einer Verkaufsstelle oder eines Betriebes des Friseurhandwerks oder als Gewerbetreibender im
Sinne des § 20 eine der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b bezeichneten Handlungen begeht und dadurch vorsätzlich
oder fahrlässig Arbeitnehmer in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

§ 26 (aufgehoben)

Siebenter Abschnitt: Schlußbestimmungen

§ 27 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung

Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften, durch die der Gewerbebetrieb und die Beschäftigung von Arbeitnehmern
in Verkaufsstellen an anderen Festtagen als an Sonn- und Feiertagen beschränkt werden.

§ 28 Bestimmung der zuständigen Behörden

Soweit in diesem Gesetz auf die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde verwiesen wird, bestimmt die
Landesregierung durch Verordnung, welche Behörden zuständig sind.

§ 29 Änderung des Jugendschutzgesetzes

(gegenstandslos)

§ 30 (aufgehoben)

§ 31 Inkrafttreten: Aufhebung bisher geltenden Rechts

(1) Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft, § 13 jedoch bereits am Tage nach der Verkündung.

(2) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes treten nachstehende Vorschriften außer Kraft, soweit dies nicht bereits
geschehen ist:

1.-10. (nicht abgedruckt)

Außerdem treten alle Vorschriften, die den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen, außer Kraft.

(3) Verweisungen auf Vorschriften, die nach Absatz 2 außer Kraft getreten sind, gelten als Verweisungen auf die
entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

 

Erklärung der Diözesanleitung vom 7.8.2000

zur Veröffentlichung

 

Jetzt ist aber Feierabend!

Die Diözesanleitung der Katholischen Arbeitnehmer-Bewegung im Bistum Limburg fordert die hessische Landesregierung auf, die Diskussion um den Feierabend einzustellen. Sie bezieht sich dabei auf einen Beschluss der Landesleitung der KAB vom Oktober 1999 in dem es heißt: Der Feierabend muss unangetastet bleiben.

Der Feierabend ist eine alte gesellschaftliche Institution und ein ebenso altes Arbeitsschutzgesetz. Er sollte nich dem Kommerz geopfert werden. Die bisherige erweiterte Lösung wurde nur von einem guten Drittel der Geschäfte in Anspruch genommen. Meist sind es Kaufhäuser und Großbetriebe. Ein positiver Arbeitsplatzeffekt ist nicht eingetreten, der Arbeitsplatzabbau im Einzelhandel geht weiter. Die Belastung der Betroffenen ist groß. Kleine Betriebe geraten unter Druck. Die Politiker handeln offenbar nicht aus Einsicht, sondern einfach, weil etwas passieren muss.

Die KAB wehrt sich vor allem gegen die völlige Freigabe der Ladenschlussöffnung am Feierabend weil eine solche Aktion feindlich ist:

Gegen die Gesellschaft insgesamt: Vereine, Verbände, Chöre, ehrenamtliches Engagement kommt noch mehr in Schwierigkeiten.. Das wovon eine Gesellschaft lebt und was sie besonders human macht, das muss auf einmal konkurrieren gegen Kommerz, insgesamt wird unsere Gesellschaft leiden und der Zug zur Individualisierung verstärkt werden. Dies wird dann in Sonntagsreden von den gleichen Politikern beklagt werden.

Gegen die Familien: Die Zeit der Familie ist nun einmal sehr intensiv der Feierabend. Dort wird in vielen Familien noch mehr als bisher die Mutter oder der Vater fehlen. Erziehung wird immer schwerer. Da beklagt man sich über Gewalt und gibt der Familie immer weniger Chancen zur Erziehungsarbeit. Die bisherige Lösung hat schon Beschwernisse genug gebracht.

Gegen die Frauen: Frauen müssen in wachsenden Maße dann am Abend hinter dem Tresen stehen. Für Sie gibt es nicht die große, von einer bestimmten Partei so sehr gepriesenen Freiheit. Sie werden in unserer Gesellschaft neu belastet. Was nutzt da das Gerede von der Gleichberechtigung.

Es trifft doch wieder die kleinen Leute und die, die sich nicht wehren könne. Vor allem für Sie, aber auch für die Familien und das viele gesellschaftliche Engagement fordert die KAB: Jetzt ist aber Feierabend mit der Diskussion um den Feierabend.

Andreas Mengelkamp Dr. Ernst Leuninger Hans Gerd Arnold

1. Vorsitzender Diözesanpräses Diözesansekretär






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Geändert: 21.06.2000 Dr. Ernst Leuninger