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Katholische
SozialLehre
Catholic Social Teaching
Autor: Ernst Leuninger |
Thema
der Seite: Feierabend - Ladenschluss |
Jetzt ist Feierabend
Erklärung der Leitung der KAB im Bistum
Limburg zum Ladenschluss
Ladenschluss darf
nicht erweitert werden
Zur Diskussion der Änderung der
Verkaufszeiten und zum Ladenschluss
Ladenschlussgesetz
Was passiert wenn der Feierabend dem Kommerz geopfert wird:
- Wo ist der Dirigent
- Wo sind die Sänger
- Wo ist der Fußballtrainer
- Wo sind die Gruppenleiter
- Wo sind die Gemeindeverordneten
- Wo ist der Partner/ die Partnerin
- Wo ist die Mutter,/der Vater
wo, wo, wo natürlich auf der Arbeit
Unser kulturelles Leben spielt sich für die meisten Menschen nach Feierabend ab. Die
Gesellschaft formiert sich in vielfältigen Gruppierungen, die da Leben erst reich machen.
Ehrenamt in Verein, Politik und Sport wird erschwert. Schon heute fallen
SchichtarbeiterInnen für diesen Bereich nahezu aus. Das wird sich dann ausweiten. Damit
wird der Individualiserung unserer Gesellschaft erneut Vorschub geleitet. Nachher jammert
man dann über die Folgen, die man vorher schon wissen konnte.
Soll Shoping zum Ersatzfeierabend werden? Dies wäre eine erhebliche Verarmung. Dann
würde die bereitschaft der mensehn, sich sozial zu binden geringer. Das kann politisch
nicht gewollt sein.
Im vorigen Jahrhundert beschwerte sich der Vatikan über die künstliche
Straßenbeleuchtung, die würde die Nacht zum Tage machen. Sie sei unnatürlich. Heute
wissen wir, dass zwar die Argumentation nicht zu halten ist, aber das Problem der
Erholungs- und Ruhezeiten einer Geselslchaft durchaus gesehen wurde. Vielfach
richtete sich dei Arbeit nach der Sonne. Im Mittelalter bis in der Neuzeit richtete sie
sich nach der Kirchenglocke um 6.00 und 18.00 Uhr. Dies waren
Arbeitsschutzeinrichtungen, die auch die Familie und die Gesellschaft schützten.
Wer die Landeschlusszeiten abschafft startet einen Angriff auf die Feierabendkultur
unserer Gesellschaft. Es ist ja schon erwiesen, dass dies keine Arbeitsplätze bingt und
den Freiraum gerade von Frauen hinter der Theke und damit auch von Familien erheblich
einschränkt. Warum eigentlich? Wer wenig verdient kann sich seine Arbeitszeit nicht
bestimmen, den trifft meistens eine solche Regelung.
Setzen Sie sich für den Erhalt des Feierabends um einer menschengerechten Kultur
willen ein. Kaputt ist dieses hohe Gut schnell, dann wird das Gejammer groß sein.
Die KAB in Würzburg hat dazu eine Aktion gestartet.
Zur Diskussion der Änderung der Verkaufszeiten und
zum Ladenschluss
Inhalt
Zur Diskussion der Änderung der Verkaufszeiten und zum Ladenschluss
0. Gutachten
1. Ergebnisse ifo Gutachten zum Landesschluß
2. Zur Situation der Arbeitsplätze
3. Ergebnisse der Sozialforschungsstelle Dortmund
4. KAB warnt vor Umsetzung der ifo-Empfehlungen
5. Resolution der Delegierten des 10. Bundesverbandstages der KAB
0. Gutachten
Vor drei Jahren wurden die Ladenschlussgesetze geändert. Das ifo-Institut legt dazu
einen Bericht vor und gibt Empfehlungen. Desgleichen die Sozialforschungsstelle Dortmund.
1. Ergebnisse ifo Gutachten zum Ladensschluß
Die Erweiterung der Ladenöffnungszeiten bis 20.00 Uhr an Werktagen und Samstagen bis
16.00 Uhr ist von den Verbrauchern angenommen. Interesse an weiterer Öffnung besteht bei
45%, dagegen sind 36%. Am Sonntag wollen wenigstens 46% eine befristet Öffnung, 44% sind
dagegen.
23% der Einzelhandelsgeschäfte nutzen die neuen Öffnungszeiten nach 18.30 Uhr. Alle
großen Unternehmungen mit mehr als 25 Millionen Jahresumsatz machen von der Regelung
Gebrauch. 40% der Ladenbesitzer sind für eine Schließung nach 18.30 Uhr, 26% für
völlige Aufhebung der gesetzlichen Restriktionen, 32% für Ladenöffnung nach 18.30 Uhr.
57% der Geschäfte sind für ein Verbot der Öffnung an Sonn- und Feiertagen, 12% für
ein befristet, 21% für ein völlige Freigabe.
Die öffnungsaktiven Geschäfte haben Umsatzgewinne gemacht.
Es werden folgende Empfehlungen gemacht:
Völlige Aufhebung der gesetzlichen Ladenschlußzeiten an Werktagen von Montag bis
Samstag
Bundeseinheitliche Öffnung an den vier Adventssonntagen
Übertragung der Entscheidung über die Sonn- und Feiertagsöffnung auf die kommunalen
Gebietskörperschaften im Rahmen der Vorgaben des Grundgesetzes
Erweiterung der kartellrechtlichen Möglichkeiten zur Koordinierung gemeinsamer
Öffnungszeiten.
2. Zur Situation der Arbeitsplätze
Arbeitsplätze wurden kein neuen geschaffen, insgesamt ist die Zahl der Beschäftigten
in den drei Jahren um 5,8% zurückgegangen in Betrieben mit längeren Öffnungszeiten
sogar um 6,8% in Betrieben ohne Verlängerung der Öffnungszeiten minus 5,3%. Für die
Beschäftigten ist zu ihren Ungunsten die Arbeitszeit in den länger geöffneten Betrieben
flexibler geworden. Rund 940.000 ArbeitnehmerInnen arbeiten gegenwärtig zu
Spätöffnungszeiten. Nur ein Drittel davon erhält Zuschläge.
Die im Jahre 1996 vom ifo-Institut vorgeschlagene Verlängerung der
Ladenöffnungszeiten ist somit auf Erwartungen gestützt worden, die sich innerhalb der
letzten drei Jahre nicht erfüllt haben. (Gutachten an das
Bundearbeitsminsiterium vom 5.11.99, abgedruckt in Sonntag muß Sonntag bleiben, Hg.
Bundesverband der KAB u.a. Hier finden sich ausgezeichnete Argumente für die Diskussion)
Trotzdem geht dieses Institut auf dem eingeschlagenen Weg weiter. Hier muß gefragt
werden, wie diese Konsequenzen wissenschaftlich begründet werden?
3. Ergebnisse der Sozialforschungsstelle
Dortmund
BERLIN. Nach einem am Dienstag, 12.10.99, in Berlin vorgelegten Gutachten der
Sozialforschungsstelle Dortmund (sfs)
sind durch die erweiterten Ladenöffnungszeiten im Einzelhandel keine neuen
Arbeitsplätze entstanden; allerdings sei ein leichtes Umsatzplus zu verzeichnen. Seit
ihrer Einführung im Jahr 1996 sei die Zahl der Arbeitsplätze im Einzelhandel um sechs
Prozent gesunken. Nur ein Fünftel der Betriebe mit längeren Öffnungszeiten beschäftige
mehr Personen als vor der Gesetzesänderung, ein Drittel beschäftige heute weniger
Personen.
Reduziert worden seien vor allem Vollzeitarbeitspätze, nämlich um 3,5 Prozent. Der
Anteil der sozialversicherungspflichtigen Teilzeitarbeitsplätze habe sich bei Betrieben
mit längeren Öffnungszeiten dagegen um 4,2 Prozent, der der geringfügig Beschäftigten
um 9,5 Prozent erhöht. Laut Gutachten macht gut ein Drittel der Betriebe von den neuen
Öffnungsmöglichkeiten Gebrauch. Dies seien vor allem große Kaufhäuser, die zu mehr als
80 Prozent länger öffneten. Derzeit arbeite ein Drittel der Beschäftigten zu
Spätöffnungszeiten, wobei nur ein Drittel nach eigenen Angaben Zuschläge erhalte.
12.10.99, KNA
Aus dem Gutachten:
4. Folgerungen aus den ersten Erfahrungen mit den erweiterten Öffnungszeiten
4.1 Die beschäftigungspolitischen Hoffnungen, die mit der Lockerung des
gesetzlichen Öffnungszeitenrahmens verbunden waren, haben sich nicht erfüllt
Es gibt heute nicht mehr, sondern weniger Arbeitsplätze im
Einzelhandel als vor der Erweiterung der Öffnungsmöglichkeiten. Die neuen
Öffnungszeiten haben keinen positiven Einfluss auf die Entwicklung der Beschäftigung in
der Branche genommen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die neuen
Öffnungsmöglichkeiten einen Beitrag zur Sicherung bestehender Arbeitsplätze geleistet
hätten; auch länger öffnende Betriebe haben Arbeitsplätze abgebaut. Von entscheidender
Bedeutung für das Beschäftigungsniveau ist die wirtschaftliche Entwicklung der Branche.
Da es dem Einzelhandel im betrachteten Zeitraum nicht gelungen ist, zusätzliche Umsätze
zu realisieren, wurden keine zusätzlichen Arbeitsplätze geschaffen. Zudem wurden in den
Betrieben auch Rationalisierungspotentiale genutzt.
Die qualitativen Veränderungen der Beschäftigungsstruktur können
unterschiedlich bewertet werden: Einerseits wurden durch den in den letzten Jahren
nochmals gewachsenen Anteil der Teilzeit- und der geringfügigen Beschäftigung mehr
Personen im Erwerbssystem gehalten bzw. erstmals in Erwerbsarbeit gebracht, als es zu
erwarten gewesen wäre, wenn Vollzeitarbeitsplätze beibehalten oder neu geschaffen worden
wären. Andererseits ist damit das Arbeitsvolumen so weit geteilt worden, dass
noch weniger Beschäftigte als in der Vergangenheit die Möglichkeit haben, mit ihrer
Erwerbsarbeit im Handel ihren Lebensunterhalt und ihre Chancen auf künftige berufliche
Entwicklung zu sichern.
Die Erweiterung des Öffnungszeitenrahmens wird von den Unternehmen als
neues Instrument im Wettbewerb um Marktanteile genutzt. Angesichts der Ungewißheit, ob
die zusätzlichen Kosten, die mit längeren Öffnungszeiten grundsätzlich verbunden sind,
sich für das einzelne Unternehmen lohnen, sind größere Unternehmen
prinzipiell eher in der Lage, ihre Öffnungszeiten auszuweiten und damit Umsatzgewinne zu
Lasten der anderen Unternehmen zu realisieren. Dadurch wird tendenziell der Strukturwandel
im Handel durch die neuen Öffnungsmöglichkeiten verstärkt. Für die quantitative
Entwicklung der Beschäftigung, für die Sicherung von Vollzeitarbeitsplätzen und für
das Niveau der Qualifikationsanforderungen an den Arbeitsplätzen im Verkauf hat das
bisher überwiegend negative Effekte.
4.2 Die Arbeitsbedingungen im Einzelhandel haben sich unter dem
Einfluss der
neuen Öffnungsmöglichkeiten z.T. verschlechtert
Nur wenige Betriebe haben die Erweiterung der Öffnungszeiten zum
Anlass für Neueinstellungen genommen, so dass die Arbeit tendenziell verdichtet wurde.
Nur für eine Minderheit der Beschäftigten wurde ein Ausgleich in Form günstigerer
Arbeitszeitregelungen oder durch Gewährung von Zuschlägen ermöglicht. Vor dem
Hintergrund der Arbeitsmarktlage und des Kostendrucks in den Unternehmen ist es für die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schwierig, ihre Interessen zu sichern. Dass die
Beschäftigten einer weiteren Ausdehnung des Öffnungszeitenrahmens kritisch
gegenüberstehen, kann auch als Ausdruck ihrer bisherigen Erfahrungen mit der
betrieblichen Umsetzung der Spätöffnungszeiten verstanden werden. Generell schätzen die
Beschäftigten diese Zeiten weiterhin als sozial besonders wertvoll, weil sie bisher
regelmäßig und gemeinsam mit anderen genutzt werden konnten.
4. Bundes-KAB warnt vor Umsetzung der ifo-Empfehlungen
Pappenheim: Weitere Liberalisierung zerstört Markt und Sonntagskultur
Bornheim. Gegen die Empfehlung des Münchener ifo -Institutes, die Ladenschlusszeiten
an Werktagen völlig aufzuheben, wendet sich die Katholische Arbeitnehmer-Bewegung
Deutschlands (KAB).
"Wir können die Politiker nur warnen, sich den Empfehlungen des Münchener
Institutes anzuschließen", unterstrich Hans Pappenheim, stellvertretender
Bundesvorsitzender des über 300000 Mitglieder zählenden Sozialverbandes, nach der
heutigen Veröffentlichung der Studie.
Die KAB kritisiert auch die ifo-Empfehlung, die Entscheidung über Sonn- und
Feiertagsöffnung auf die kommunalen Gebietskörperschaften zu übertragen. Eine solche
Regelung würde den bundeseinheitlichen Sonntag zur willkürlichen Verfügungsmasse von
Kommunalpolitikern und lokalen Interessengemeinschaften werden lassen. Zudem würden
Arbeitnehmerinnen einem Wildwuchs in den jeweiligen Arbeitszeitregelungen ausgesetzt,
erklärte Pappenheim.
Zerschlagung des Mittelstandes
Die Studie zeige, so Pappenheim, dass die Befürworter einer Liberalisierung unter den
Kaufhausketten und größeren Geschäften zu finden sind, mittlere Geschäfte sprechen
sich gegen eine vollständige Liberalisierung aus. Dies bedeute, dass der Mittelstand -
wenn es nach den Empfehlungen des Institutes geht - langfristig aussterben wird, sagte der
stellvertretende KAB-Bundesvorsitzende.
"Damit zerstört eine weitere Liberalisierung nicht nur den Markt, sondern
fördert die weitere Konzentration im Einzelhandel und die Aufsplitterung von
Vollzeitarbeitsstellen in Teilzeit- und Minijobs", warnte Hans Pappenheim.
Betroffen seien nicht nur die Kunden, die anschließend mehr für die Produkte zahlen
müssten, sondern auch Arbeitnehmerinnen, deren Familienleben auf der Strecke bleibe.
Mit einer Verschiebung der Sonn- und Feiertagsregelung auf die kommunale Ebene würde
das allgemeine Kulturgut Sonntag zu einem Wahlkampfthema für Lokalpolitiker und
Interessenverbände degradiert werden, kritisierte Pappenheim. Eine Belebung der
Konjunktur wird es nicht geben, wie die Liberalisierung seit 1996 gezeigt habe. Im
Gegenteil, da aufgrund der zersplitterten Arbeitszeitreglungen die Teilzeitarbeit im
Billiglohnsektor steigen wird, bleibe weniger Geld für den Einkauf übrig. Es kann jede
Mark nur einmal ausgegeben werden, die zuvor erarbeitet wurde, erklärte Pappenheim.
5. Resolution der Delegierten des 10. Bundesverbandstages der
KAB
Resolution der Delegierten des 10.Bundesverbandstages der KAB Deutschlands in
Regensburg am 23.10.99
Keine Ausweitung der bestehenden Ladenöffnungszeiten an Werktagen,
Sonntag muß Sonntag bleiben
Die Delegierten des 10. Bundesverbandstages der Katholischen Arbeitnehmerbewegung (KAB)
Deutschlands wenden sich entschieden gegen die Vorschläge des Münchener lfo-Gutachtens,
die Ladenschlusszeiten an Werktagen völlig abzuschaffen, eine bundeseinheitliche
Ladenöffnung an den vier Adventssonntagen festzulegen und die Entscheidung über die
Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich auf die kommunale Ebene zu
übertragen.
Die Delegierten verweisen auf das Gutachten des Landesinstitutes der
Sozialforschungsstelle in Dortmund. Es benennt die negativen Erfahrungen mit den seit 1996
bestehenden erweiterten Ladenöffnungszeiten: Schlechtere Arbeitsbedingungen für die
Beschäftigten, weitere Unternehmenskonzentration im Handel, negative Folgen für Familien
und Gesamtgesellschaft. Wir stellen fest: eine weitere Liberalisierung der
Ladenöffnungszeiten hätte verheerende Auswirkungen.
Was die vorgeschlagene Sonntagsöffnung anbelangt, haben die Erfahrungen in der Praxis
gezeigt, dass durch die Verlagerung von Entscheidungszuständigkeiten auf die Kommunen
massive Interessenskonflikte vor Ort entstehen. Dies geht eindeutig zu Lasten der
verfassungsrechtlich geschützten Sonn- und Feiertage. Wir appellieren an die Mitglieder
des deutschen Bundestages und der Landtage, an die Bundesregierung und die
Landesregierungen:
Keine Rund-um-die-Uhr-Gesellschaft! Die derzeitigen Ladenöffnungszeiten dürfen
nicht ausgeweitet werden.
Keine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten im Handel! Der
Schutz der Arbeitnehmer/innen und deren Familien hat Vorrang.
Sonntag muß Sonntag bleiben! Der Sonntag darf nicht zur Disposition gestellt
werden. Wir fordern die politisch Verantwortlichen auf, Regelungen zu schaffen, die den
Schutz der verfassungsrechtlich garantierten Sonn- und Feiertage gewährleisten.
Wir rufen alle Organisationen, Verbände und Parteien auf, für eine
menschenfreundliche Gesellschaft mit verläßlichen Zeitstrukturen einzutreten.
Text und Zusammenstellung: Dr. Ernst Leuninger
So sieht es der Wirtschaftminister von Hessen, daher gilt es sich zu wehren
"Ladenschlußgesetz abschaffen!" (Welt Juli/99)
Hessens Wirtschaftsminister will flexiblere Öffnungszeiten
notfalls im Alleingang durchsetzen
Wiesbaden - Als erstes
westdeutsches Flächenland fordert
jetzt auch Hessen eine schnelle
Änderung der Regelungen zum
Ladenschluß. Wirtschaftsminister
Dieter Posch (FDP) plädiert für
eine Abschaffung des
Ladenschlußgesetzes auf
Bundesebene. Statt dessen sollen
die Bundesländer und Kommunen
über die Öffnungszeiten
bestimmen. Die Fragen stellte
Thomas Nonnast.
DIE WELT: Wie sehen die
hessischen Vorstellungen einer Reform des Ladenschlußgesetzes
aus?
Dieter Posch: Wir unterstützen den Berliner Vorschlag, nach dem
die Geschäfte außer sonntags wahlweise bis 22 Uhr geöffnet
bleiben können. Allerdings ist das Verfahren zur Änderung des
bestehenden Gesetzes langwierig, und die Zustimmung des
Bundestages ungewiß. Wir werden deshalb in Hessen bereits
innerhalb der nächsten Wochen etwas in Bewegung bringen - im
Rahmen der bestehenden Gesetze.
DIE WELT: Welche Möglichkeiten bietet das Gesetz?
Posch: Zum Beispiel wollen wir die Zahl der verkaufsoffenen
Sonntage von bisher vier auf sechs pro Jahr anheben. Außerdem
soll das bestehende bürokratische Genehmigungsverfahren
abgeschafft werden. Bisher muß in Hessen eine Kommune, die
beispielsweise aus Anlaß eines Stadtfestes sonntags die
Geschäfte öffnen will, einen Antrag beim zuständigen
Regierungspräsidium stellen. Das ist unsinnig. Das bestehende
Gesetz ermöglicht es, diese Aufabe an die Kommunen zu
delegieren. Die Städte und Gemeinden sollen in eigener Regie
entscheiden können.
DIE WELT: Halten Sie eine weitere Ausdehnung der
Ausnahmeregelungen langfristig für sinnvoll, oder sollte das
Ladenschlußgesetz bundesweit geändert werden?
Posch: Das bundesweit einheitliche Ladenschlußgesetz ist absolut
überflüssig. Es sollte deshalb abgeschafft werden. Statt dessen
sollten sich die Bundesländer zusammen mit den Kommunen ihrer
Verantwortung für den regionalen Handel stellen und entsprechend
den Bedürfnissen der Bürger über die Ladenöffnungszeiten
bestimmen.
DIE WELT: Ist dafür nicht ein Konsens aller Bundesländer
notwendig?
Posch: Die Position der Bundesländer zu der Berliner Initiative ist
leider nicht einheitlich. Natürlich wäre es uns lieber, im
Gleichschritt mit den anderen Bundesländern eine Lösung zu
finden. Sollte sich jedoch herausstellen, daß das Berliner Modell in
den nächsten Monaten wieder zerredet wird, sind wir auch zu
einem Alleingang bereit.
DIE WELT: Wie wurden die verlängerten Ladenschlußzeiten in
Hessen bisher angenommen?
Posch: Wie im gesamten Bundesgebiet, gibt es auch in Hessen
große regionale Unterschiede. In vielen Kurorten wurden die
verlängerten Ladenöffnungszeiten sehr gut angenommen. In den
kleinen ländlichen Gemeinden hat sich dagegen kaum etwas
geändert. Das entscheidende Argument ist aber, daß gerade der
Mittelstand von flexiblen Öffnungszeiten profitieren würde. Im
Internet kann man heute rund um die Uhr einkaufen. Durch flexible
Öffnungszeiten ließe sich zumindest wieder eine Art
Waffengleichheit herstellen.
Gesetz über den Ladenschluß
Vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
30. Juli 1996 (BGBI. I S. 1186)
Erster Abschnitt: Begriffsbestimmungen
§ 1 Verkaufsstellen
(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen, Warenautomaten und
Bahnhofsverkaufsstellen,
2. sonstige Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, falls
in ihnen ebenfalls von
einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden. Dem
Feilhalten steht das
Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der
Einrichtung
entgegengenommen werden,
3. Verkaufsstellen von Genossenschaften.
(2) Zur Herbeiführung einer einheitlichen Handhabung des Gesetzes kann das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, welche Einrichtungen Verkaufsstellen gemäß Absatz 1 sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die gesetzlichen Feiertage.
(2) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten,
Stadtpläne, Reiselektüre,
Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger,
Bedarf für Reiseapotheken,
Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genußmittel in kleineren
Mengen sowie ausländische
Geldsorten.
Zweiter Abschnitt: Ladenschlußzeiten
§ 3 Allgemeine Ladenschlußzeiten
(1) Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit
Kunden geschlossen sein:
1.an Sonn- und Feiertagen,
2.montags bis freitags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,
3.samstags bis 6 Uhr und ab 16 Uhr,
4.an den vier aufeinanderfolgenden Samstagen vor dem 24. Dezember bis 6 Uhr und ab 18 Uhr,
5.am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.
Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend von Satz 1 den Beginn der
Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5.30 Uhr
vorverlegen. Die beim Ladenschluß anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.
(2) Empfehlungen über Ladenöffnungszeiten nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen sind
auch unter Einbeziehung der Großbetriebsformen des Einzelhandels zulässig.
§ 4 Apotheken
(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Apotheken an allen Tagen während des
ganzen Tages geöffnet sein. An
Werktagen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen
ist nur die Abgabe von Arznei-,
Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie
Desinfektionsmitteln gestattet.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde hat für eine Gemeinde oder für
benachbarte Gemeinden mit
mehreren Apotheken anzuordnen, daß während der allgemeinen Ladenschlußzeiten (§ 3)
abwechselnd ein Teil der Apotheken
geschlossen sein muß. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang
anzubringen, der die zur Zeit
offenen Apotheken bekanntgibt. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung
gleich.
§ 5 Zeitungen und Zeitschriften
Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Kioske für den Verkauf von Zeitungen und
Zeitschriften
1.an Samstagen durchgehend von 6 Uhr bis 19 Uhr,
2.an Sonn- und Feiertagen von 11 Uhr bis 13 Uhr geöffnet sein.
§ 6 Tankstellen
(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Tankstellen an allen Tagen während
des ganzen Tages geöffnet sein.
(2) An Werktagen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten (§ 3) und an Sonn- und
Feiertagen ist nur die Abgabe von
Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung
der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie
die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet.
§ 7 Warenautomaten
(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Warenautomaten an allen Tagen
während des ganzen Tages benutzbar
sein.
(2) Für Warenautomaten, die Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen oder auf Flughäfen im
Sinne der § 8 und 9 sind, treten an
die Stelle der Vorschriften des Absatzes 1 die Vorschriften der § 8 und 9.
Warenautomaten, die in Gaststätten oder Betrieben
aufgestellt sind, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft zur Durchführung der Vorschrift des Absatzes 1 Rechtsverordnungen mit
Zustimmung des Bundesrates zu erlassen,
die den Verkauf aus Warenautomaten während der allgemeinen Ladenschlußzeiten (§ 3)
näher regeln.
§ 8 Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen
1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Verkaufsstellen auf
Personenbahnhöfen, soweit sie den Bedürfnissen des
Reiseverkehrs zu dienen bestimmt sind, an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet
sein, am 24. Dezember jedoch nur
bis 17 Uhr. Während der allgemeinen Ladenschlußzeiten ist der Verkauf von Reisebedarf
zulässig.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Wirtschaft und für
Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Ladenschlußzeiten für die Verkaufsstellen
auf Personenbahnhöfen vorzuschreiben, die sicherstellen, daß die Dauer der Offenhaltung
nicht über das von den Bedürfnissen
des Reiseverkehrs geforderte Maß hinausgeht; er kann ferner die Abgabe von Waren in den
genannten Verkaufsstellen
während der allgemeinen Ladenschlußzeiten (§ 3) auf bestimmte Waren beschränken.
(2a) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß
in Städten mit über 200000
Einwohnern zur Versorgung der Berufspendler und der anderen Reisenden mit Waren des
täglichen Ge- und Verbrauchs sowie
mit Geschenkartikeln
1. Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen des Schienenfernverkehrs und
2. Verkaufsstellen innerhalb einer baulichen Anlage, die einen Personenbahnhof des
Schienenfernverkehrs mit
einem Verkehrsknotenpunkt des Nah- und Stadtverkehrs verbindet,
an Werktagen von 6 Uhr bis 22 Uhr geöffnet sein dürfen; sie haben dabei die Größe der
Verkaufsfläche auf das für diesen
Zweck erforderliche Maß zu begrenzen.
(3) Für Apotheken bleibt es bei den Vorschriften des § 4.
§ 9 Verkaufsstellen auf Flughäfen und in Fährhäfen
(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Verkaufsstellen auf Flughäfen an
allen Tagen während des ganzen Tages
geöffnet sein, am 24. Dezember jedoch nur bis 17 Uhr. An Werktagen während der
allgemeinen Ladenschlußzeiten (§ 3) und
an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Reisebedarf an Reisende gestattet.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Wirtschaft und für
Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Ladenschlußzeiten für die in Absatz 1
genannten Verkaufsstellen vorzuschreiben und die Abgabe von Waren näher zu regeln.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von Absatz
1 Satz 2 zu bestimmen, daß
auf internationalen Verkehrsflughäfen und in internationalen Fährhäfen Waren des
täglichen Ge- und Verbrauchs sowie
Geschenkartikel an Werktagen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten (§ 3) und an
Sonn- und Feiertagen auch an andere
Personen als an Reisende abgegeben werden dürfen; sie haben dabei die Größe der
Verkaufsflächen auf das für diesen Zweck
erforderliche Maß zu begrenzen.
§ 10 Kur- und Erholungsorte
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und unter
welchen Voraussetzungen und
Bedingungen in Kurorten und in einzeln aufzuführenden Ausflugs-, Erholungs- und
Wallfahrtsorten mit besonders starkem
Fremdenverkehr, Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke,
Milch und Milcherzeugnisse im
Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1952
(BGBl. I S. 811), Süßwaren,
Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind,
abweichend von den Vorschriften
des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3
1.an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von 8 Stunden,
2.sonnabends bis spätestens 20 Uhr
verkauft werden dürfen. Sie können durch Rechtsverordnung die Festsetzung der
zugelassenen Öffnungszeiten auf andere
Stellen übertragen. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des
Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.
(2) In den nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen kann die Offenhaltung auf bestimmte
Ortsteile beschränkt werden.
Wird die Offenhaltung am Sonnabendnachmittag zugelassen, so muß gleichzeitig angeordnet
werden, daß die Verkaufsstellen,
die am Sonnabendnachmittag offenhalten dürfen, an einem bestimmten anderen Nachmittag
derselben Woche ab 14 Uhr
geschlossen sein müssen.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß in einzeln
aufzuführenden Orten, die in der Nähe
der Bundesgrenze liegen, die Verkaufsstellen an Sonnabenden abweichend von der Vorschrift
des § 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 18 Uhr
geöffnet sein dürfen. In diesem Falle muß gleichzeitig angeordnet werden, daß die
Verkaufsstellen an einem bestimmten anderen
Nachmittag derselben Woche ab 14 Uhr geschlossen sein müssen.
(4) (gegenstandslos)
§ 11 Verkauf in ländlichen Gebieten an Sonntagen
Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung
bestimmen, daß und unter
welchen Voraussetzungen und Bedingungen in ländlichen Gebieten während der Zeit der
Feldbestellung und der Ernte
abweichend von den Vorschriften des § 3 alle oder bestimmte Arten von Verkaufsstellen
1.an Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von zwei Stunden,
2.an Samstagen eine Stunde länger, als nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 zulässig ist,
geöffnet sein dürfen, falls dies zur Befriedigung dringender Kaufbedürfnisse der
Landbevölkerung erforderlich ist.
§ 12 Verkauf bestimmter Waren an Sonntagen
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Wirtschaft
und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, daß und wie lange
an Sonn- und Feiertagen abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1
Verkaufsstellen für die Abgabe von Milch und
Milcherzeugnissen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung vom
10. Dezember 1952 (BGBl. I S.
811), Bäcker- und Konditorwaren, frischen Früchten, Blumen und Zeitungen geöffnet sein
dürfen.
(2) In den nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen kann die Offenhaltung auf bestimmte
Sonn- und Feiertage oder
Jahreszeiten sowie auf bestimmte Arten von Verkaufsstellen beschränkt werden. Eine
Offenhaltung am 2. Weihnachts-, Oster-
und Pfingstfeiertag soll nicht zugelassen werden. Die Lage der zugelassenen
Öffnungszeiten wird unter Berücksichtigung der Zeit
des Hauptgottesdienstes von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen
durch Rechtsverordnung
festgesetzt.
(3) (gegenstandslos)
§ 13 (aufgehoben)
§ 14 Weitere Verkaufssonntage
(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen aus Anlaß
von Märkten, Messen oder
ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens 4 Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.
Wird hiervon Gebrauch gemacht, so
müssen die offenen Verkaufsstellen an den jeweils voraufgehenden Sonnabenden ab 14 Uhr
geschlossen werden. Diese Tage
werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch
Rechtsverordnung freigegeben.
(2) Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige
beschränkt werden. Der Zeitraum,
während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf 5
zusammenhängende Stunden nicht
überschreiten, muß spätestens um 18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des
Hauptgottesdienstes liegen.
(3) Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen nicht freigegeben werden. In Orten, für die
eine Regelung nach § 10 Abs. 1 Satz
1 getroffen ist, dürfen Sonn- und Feiertage nach Absatz 1 nur freigegeben werden, soweit
die Zahl dieser Tage zusammen mit
den nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 freigegebenen Sonn- und Feiertagen vierzig nicht übersteigt.
(4) Für Apotheken bleibt es bei den Vorschriften des § 4.
§ 15 Sonntagsverkauf am 24. Dezember
Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen, wenn der 24. Dezember auf
einen Sonntag fällt,
1. Verkaufsstellen, die gemäß § 12 oder den hierauf gestützten Vorschriften an Sonn-
und Feiertagen geöffnet sein
dürfen,
2. Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genußmittel feilhalten,
3. alle Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen
während höchstens drei Stunden bis längstens 14 Uhr geöffnet sein. Die Öffnungszeiten
werden von den Landesregierungen
oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung festgesetzt.
§ 16 Verkauf an Werktagen
(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 3 dürfen Verkaufsstellen aus
Anlaß von Märkten, Messen oder
ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens 6 Werktagen bis spätestens 21 Uhr
geöffnet sein. Diese Tage werden durch die
Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung
freigegeben.
(2). Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige
beschränkt werden.
(3) Für Apotheken bleibt es bei den Vorschriften des § 4.
Dritter Abschnitt: Besonderer Schutz der Arbeitnehmer
§ 17 Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen
(1) In Verkaufsstellen dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nur während der
ausnahmsweise zugelassenen
Öffnungszeiten (§§ 4 bis 15 und die hierauf gestützten Vorschriften) und, falls dies
zur Erledigung von Vorbereitungs- und
Abschlußarbeiten unerläßlich ist, während insgesamt weiterer 30 Minuten beschäftigt
werden.
(2) Die Dauer der Beschäftigungszeit des einzelnen Arbeitnehmers an Sonn- und Feiertagen
darf 8 Stunden nicht überschreiten.
(2a) In Verkaufsstellen, die gemäß § 10 oder den hierauf gestützten Vorschriften an
Sonn- und Feiertagen sowie an
Sonnabenden geöffnet sein dürfen, dürfen Arbeitnehmer an jährlich höchstens 22 Sonn-
und Feiertagen und sonnabends
höchstens bis 18 Uhr beschäftigt werden. Ihre Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen darf 4
Stunden nicht überschreiten.
(3) Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen in Verkaufsstellen gemäß §§ 4 bis 6, 8
bis 12, 14 und 15 und den hierauf
gestützten Vorschriften beschäftigt werden, sind, wenn die Beschäftigung länger als 3
Stunden dauert, an einem Werktage
derselben Woche ab 13 Uhr, wenn sie länger als 6 Stunden dauert, an einem ganzen Werktage
derselben Woche von der
Arbeit freizustellen; mindestens jeder dritte Sonntag muß beschäftigungsfrei bleiben.
Werden sie bis zu 3 Stunden beschäftigt,
so muß jeder zweite Sonntag oder in jeder zweiten Woche ein Nachmittag ab 13 Uhr
beschäftigungsfrei bleiben. Statt an einem
Nachmittag darf die Freizeit am Sonnabend- oder Montagvormittag bis 14 Uhr gewährt
werden. Während der Zeiten, zu
denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muß, darf die Freizeit nicht gegeben werden.
(4) (gegenstandslos)
(5) Mit dem Beschicken von Warenautomaten dürfen Arbeitnehmer außerhalb der
Öffnungszeiten, die für die mit dem
Warenautomaten in räumlichem Zusammenhang stehende Verkaufsstelle gelten, nicht
beschäftigt werden.
(6) (aufgehoben)
(7) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, zum Schutze der
Arbeitnehmer in Verkaufsstellen vor
übermäßiger Inanspruchnahme ihrer Arbeitskraft oder sonstiger Gefährdung ihrer
Gesundheit durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,
1. daß während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten (§§ 4 bis 16 und die
hierauf gestützten
Vorschriften) bestimmte Arbeitnehmer nicht oder die Arbeitnehmer nicht mit bestimmten
Arbeiten beschäftigt
werden dürfen,
2. daß den Arbeitnehmern für Sonn- und Feiertagsarbeit über die Vorschriften des
Absatzes 3 hinaus ein
Ausgleich zu gewähren ist,
3. daß die Arbeitnehmer während der Ladenschlußzeiten an Werktagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2
bis 4, §§ 5, 6, 8 bis 10
und 16 und die hierauf gestützten Vorschriften) nicht oder nicht mit bestimmten Arbeiten
beschäftigt werden
dürfen.
(8) Das Gewerbeaufsichtsamt kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den
Vorschriften der Absätze 1 bis 5
bewilligen. Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden.
(9) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 8 finden auf pharmazeutisch vorgebildete
Arbeitnehmer in Apotheken keine
Anwendung.
Vierter Abschnitt: Bestimmungen für einzelne Gewerbezweige und für den Marktverkehr
§ 18 Friseurbetriebe
(1) Auf Betriebe des Friseurhandwerks und die in ihnen Beschäftigten finden die
Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe
Anwendung, daß dem Feilhalten von Waren das Anbieten von Dienstleistungen gleichgestellt
wird.
(2) Abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 3 dürfen Betriebe des Friseurhandwerks sonnabends bis
18 Uhr geöffnet sein; sie müssen
statt dessen am Montagvormittag bis 13 Uhr geschlossen sein.
(3) Nicht unter dieses Gesetz fällt die Ausübung des Friseurhandwerks
1. in der Wohnung und der Arbeitsstätte der Kunden,
2. auf Personenbahnhöfen und auf Flughäfen.
§ 18a Blumenverkauf auf Friedhöfen
Abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 3 dürfen Verkaufsstellen für Blumen und Pflanzen auf
Friedhöfen sowie in einem Umkreis bis
zu 300 m von Friedhöfen sonnabends bis 17 Uhr geöffnet sein.
§ 19 Marktverkehr
(1) Während der allgemeinen Ladenschlußzeiten (§ 3) dürfen auf behördlich genehmigten
Groß- und Wochenmärkten Waren
zum Verkauf an den letzten Verbraucher nicht feilgehalten werden; jedoch kann die nach
Landesrecht zuständige
Verwaltungsbehörde in den Grenzen einer gemäß §§ 10 bis 16 oder den hierauf
gestützten Vorschriften zulässigen Offenhaltung
der Verkaufsstellen einen geschäftlichen Verkehr auf Groß- und Wochenmärkten zulassen.
(2) Am 24. Dezember dürfen nach 14 Uhr Waren auch im sonstigen Marktverkehr nicht
feilgehalten werden.
(3) Im übrigen bleibt es bei den Vorschriften der §§ 64 bis 71a der Gewerbeordnung,
insbesondere bei den auf Grund des §
69 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung festgesetzten Öffnungszeiten für Messen,
Ausstellungen und Märkte.
§ 20 Sonstiges gewerbliches Feilhalten
(1) Während der allgemeinen Ladenschlußzeiten (§ 3) ist auch das gewerbliche Feilhalten
von Waren zum Verkauf an
jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten; dies gilt nicht für
Volksbelustigungen, die den Vorschriften des Titels III der
Gewerbeordnung unterliegen und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde genehmigt
worden sind, sowie für das
Feilhalten von Tageszeitungen an Werktagen. Dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern,
Proben und ähnlichem gleich,
wenn dazu Räume benutzt werden, die für diesen Zweck besonders bereitgestellt sind, und
dabei Warenbestellungen
entgegengenommen werden.
(2) Soweit für Verkaufsstellen gemäß §§ 10 bis 16 oder den hierauf gestützten
Vorschriften Abweichungen von den
Ladenschlußzeiten des § 3 zugelassen sind, gelten diese Abweichungen unter denselben
Voraussetzungen und Bedingungen
auch für das Feilhalten gemäß Absatz 1.
(2a) Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde kann abweichend von den
Vorschriften der Absätze 1 und 2
Ausnahmen für das Feilhalten von leichtverderblichen Waren und Waren zum sofortigen
Verzehr, Gebrauch oder Verbrauch
zulassen, sofern dies zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig ist
und diese Ausnahmen im Hinblick auf den
Arbeitsschutz unbedenklich sind.
(3) Die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zum
Schutze der Arbeitnehmer vor übermäßiger Inanspruchnahme ihrer Arbeitskraft oder
sonstiger Gefährdung ihrer Gesundheit
Vorschriften, wie in § 17 Abs. 7 genannt, erlassen.
Fünfter Abschnitt: Durchführung des Gesetzes
§ 21 Auslagen des Gesetzes, Verzeichnisse
(1) Der Inhaber einer Verkaufsstelle, in der regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer
beschäftigt wird, ist verpflichtet,
1. einen Abdruck dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen mit
Ausnahme der Vorschriften, die Verkaufsstellen anderer Art betreffen, an geeigneter Stelle
in der Verkaufsstelle
auszulegen oder auszuhängen,
2. ein Verzeichnis über Namen, Tag, Beschäftigungsart und -dauer der an Sonn- und
Feiertagen beschäftigten
Arbeitnehmer und über die diesen gemäß § 17 Abs. 3 als Ersatz für die Beschäftigung
an diesen Tagen gewährte
Freizeit zu führen; dies gilt nicht für die pharmazeutisch vorgebildeten Arbeitnehmer in
Apotheken. Die
Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine einheitliche Form für das
Verzeichnis vorschreiben.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 obliegt auch den in § 20 genannten
Gewerbetreibenden.
§ 22 Aufsicht und Auskunft
(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen
Vorschriften üben, soweit es sich nicht um Wochenmärkte (§ 19) handelt, die nach
Landesrecht für den Arbeitsschutz
zuständigen Verwaltungsbehörden aus; ob und inwieweit andere Dienststellen an der
Aufsicht beteiligt werden, bestimmen die
obersten Landesbehörden.
(2) Auf die Befugnisse und Obliegenheiten der in Absatz 1 genannten Behörden finden die
Vorschriften des § 139b der
Gewerbeordnung entsprechend Anwendung.
(3) Die Inhaber von Verkaufsstellen und die in § 20 genannten Gewerbetreibenden sind
verpflichtet, den Behörden, denen auf
Grund des Absatzes 1 die Aufsicht obliegt, auf Verlangen
1. die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden erforderlichen Angaben
wahrheitsgemäß und vollständig zu
machen,
2. das Verzeichnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2, die Unterlagen, aus denen Namen,
Beschäftigungsart und -zeiten
der Arbeitnehmer sowie Lohn- und Gehaltszahlungen ersichtlich sind, und alle sonstigen
Unterlagen, die sich auf
die nach Nummer 1 zu machenden Angaben beziehen, vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden.
Die
Verzeichnisse und Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf eines Jahres nach der letzten
Eintragung
aufzubewahren.
(4) Die Auskunftspflicht nach Absatz 3 Nr. 1 obliegt auch den in Verkaufsstellen oder beim
Feilhalten gemäß § 20
beschäftigten Arbeitnehmern.
§ 23 Ausnahmen im öffentlichen Interesse
(1) Die obersten Landesbehörden können in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den
Vorschriften der § 3 bis 16 und 18 bis
21 dieses Gesetzes bewilligen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend
nötig werden. Die Bewilligung kann
jederzeit widerrufen werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zuständigen Behörden
abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste
Landesbehörden übertragen.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die
Voraussetzungen und Bedingungen für die
Bewilligung von Ausnahmen im Sinne des Absatzes 1 erlassen.
Sechster Abschnitt: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Inhaber einer Verkaufsstelle oder eines Betriebes des Friseurhandwerks oder als
Gewerbetreibender im Sinne des
§ 20
a) einer Vorschrift des § 17 Abs. 1 bis 3 über die Beschäftigung an Sonn- und
Feiertagen, die Freizeit oder
den Ausgleich,
b) einer Vorschrift einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 7 oder § 20 Abs. 4, soweit sie
für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
c) einer Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 2 über Verzeichnisse oder des § 22 Abs. 3 Nr. 2
über die Einsicht,
Vorlage oder Aufbewahrung der Verzeichnisse,
2. als Inhaber einer Verkaufsstelle oder eines Betriebes des Friseurhandwerks
a) einer Vorschrift der §§ 3, 4 Abs. 1 Satz 2, des § 6 Abs. 2, des § 9 Abs. 1 Satz 2,
des § 14 Abs. 1 Satz
2, des § 17 Abs. 5, des § 18 Abs. 2 oder einer nach § 4 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 2, §
9 Abs. 2 oder nach
§ 10 oder § 11 erlassenen Rechtsvorschrift über die Ladenschlußzeiten,
b) einer sonstigen Vorschrift einer Rechtsverordnung nach § 10 oder § 11, soweit sie
für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
c) der Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 1 über Auslagen und Aushänge,
3. als Gewerbetreibender im Sinne des § 19 oder des § 20 einer Vorschrift des § 19 Abs.
1, 2 oder des § 20 Abs. 1, 2
über das Feilhalten von Waren im Marktverkehr oder außerhalb einer Verkaufsstelle oder
4. einer Vorschrift des § 22 Abs. 3 Nr. 1 oder Abs. 4 über die Auskunft zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben a und b kann mit einer Geldbuße
bis zu fünftausend Deutsche
Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 bis 4 mit einer
Geldbuße bis zu tausend Deutsche
Mark geahndet werden.
§ 25 Straftaten
Wer vorsätzlich als Inhaber einer Verkaufsstelle oder eines Betriebes des
Friseurhandwerks oder als Gewerbetreibender im
Sinne des § 20 eine der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b bezeichneten Handlungen
begeht und dadurch vorsätzlich
oder fahrlässig Arbeitnehmer in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
§ 26 (aufgehoben)
Siebenter Abschnitt: Schlußbestimmungen
§ 27 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung
Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften, durch die der Gewerbebetrieb und
die Beschäftigung von Arbeitnehmern
in Verkaufsstellen an anderen Festtagen als an Sonn- und Feiertagen beschränkt werden.
§ 28 Bestimmung der zuständigen Behörden
Soweit in diesem Gesetz auf die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde verwiesen
wird, bestimmt die
Landesregierung durch Verordnung, welche Behörden zuständig sind.
§ 29 Änderung des Jugendschutzgesetzes
(gegenstandslos)
§ 30 (aufgehoben)
§ 31 Inkrafttreten: Aufhebung bisher geltenden Rechts
(1) Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft, § 13 jedoch bereits
am Tage nach der Verkündung.
(2) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes treten nachstehende Vorschriften
außer Kraft, soweit dies nicht bereits
geschehen ist:
1.-10. (nicht abgedruckt)
Außerdem treten alle Vorschriften, die den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen,
außer Kraft.
(3) Verweisungen auf Vorschriften, die nach Absatz 2 außer Kraft getreten sind, gelten
als Verweisungen auf die
entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen.
Erklärung der Diözesanleitung vom 7.8.2000
zur Veröffentlichung
Jetzt ist aber Feierabend!
Die Diözesanleitung der Katholischen Arbeitnehmer-Bewegung im Bistum Limburg
fordert die hessische Landesregierung auf, die Diskussion um den Feierabend einzustellen.
Sie bezieht sich dabei auf einen Beschluss der Landesleitung der KAB vom Oktober 1999 in
dem es heißt: Der Feierabend muss unangetastet bleiben.
Der Feierabend ist eine alte gesellschaftliche Institution und ein ebenso altes
Arbeitsschutzgesetz. Er sollte nich dem Kommerz geopfert werden. Die bisherige erweiterte
Lösung wurde nur von einem guten Drittel der Geschäfte in Anspruch genommen. Meist sind
es Kaufhäuser und Großbetriebe. Ein positiver Arbeitsplatzeffekt ist nicht eingetreten,
der Arbeitsplatzabbau im Einzelhandel geht weiter. Die Belastung der Betroffenen ist
groß. Kleine Betriebe geraten unter Druck. Die Politiker handeln offenbar nicht aus
Einsicht, sondern einfach, weil etwas passieren muss.
Die KAB wehrt sich vor allem gegen die völlige Freigabe der Ladenschlussöffnung am
Feierabend weil eine solche Aktion feindlich ist:
Gegen die Gesellschaft insgesamt: Vereine, Verbände, Chöre, ehrenamtliches Engagement
kommt noch mehr in Schwierigkeiten.. Das wovon eine Gesellschaft lebt und was sie
besonders human macht, das muss auf einmal konkurrieren gegen Kommerz, insgesamt wird
unsere Gesellschaft leiden und der Zug zur Individualisierung verstärkt werden. Dies wird
dann in Sonntagsreden von den gleichen Politikern beklagt werden.
Gegen die Familien: Die Zeit der Familie ist nun einmal sehr intensiv der Feierabend.
Dort wird in vielen Familien noch mehr als bisher die Mutter oder der Vater fehlen.
Erziehung wird immer schwerer. Da beklagt man sich über Gewalt und gibt der Familie immer
weniger Chancen zur Erziehungsarbeit. Die bisherige Lösung hat schon Beschwernisse genug
gebracht.
Gegen die Frauen: Frauen müssen in wachsenden Maße dann am Abend hinter dem Tresen
stehen. Für Sie gibt es nicht die große, von einer bestimmten Partei so sehr gepriesenen
Freiheit. Sie werden in unserer Gesellschaft neu belastet. Was nutzt da das Gerede von der
Gleichberechtigung.
Es trifft doch wieder die kleinen Leute und die, die sich nicht wehren könne. Vor
allem für Sie, aber auch für die Familien und das viele gesellschaftliche Engagement
fordert die KAB: Jetzt ist aber Feierabend mit der Diskussion um den Feierabend.
Andreas Mengelkamp Dr. Ernst Leuninger Hans Gerd Arnold
1. Vorsitzender Diözesanpräses Diözesansekretär
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