Inhalt:
50 Jahr Erklärung der Menschenrechte durch die UNO Dezember 1998Am 10. Dezember 1948 wurde von der Vollversammlung der Vereinten Nationen einstimmig Entschließung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte angenommen. Ziel der 30 Artikel umfassenden Erklärung ist es, für die Menschenrechte und fundamentalen bürgerlichen Freiheiten einzutreten und sie weltweit zu fördern. Die Erklärung verkündet die persönlichen, zivilen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte der Menschen, die nur durch die Anerkennung der Rechte und Freiheiten anderer und durch die Erfordernisse der Moral, der öffentlichen Ordnung und der allgemeinen Wohlfahrt eingeschränkt sind. Einsatz der Kirche und der Christen für die MenschenrechteIustitia in mundo, Römische Bischofssynode 1971 37. Die Kirche hat von Christus den Auftrag erhalten die Frohbotschaft zu verkünden.
Diese begreift in sich den Ruf zur Abkehr von der Sünde zur Liebe des himmlischen Vaters,
die. allumfassende Brüderlichkeit und darin eingeschlossen die Forderung nach
Gerechtigkeit in der Welt. Deshalb hat die Kirche das Recht und die. Pflicht, für
Gerechtigkeit im sozialen, nationalen und internationalen Bereich einzutreten und
rechtswidrige Zustände zu rügen, wenn grundlegende Menschenrechte oder gar das ewige
Heil des: Menschen auf dem Spiele steht. Die Kirche ist nicht alleinverantwortlich
für Gerechtigkeit in der Welt; vielmehr hat sie eine ihr eigentümliche Aufgabe, die
nichts anderes ist als ihr Auftrag, vor der Welt Zeugnis abzulegen von dem im Evangelium
enthaltenen Gebot der Liebe und der Gerechtigkeit. Dieses Zeugnis hat sichtbar zu werden
in der Wirksamkeit der kircheneigenen Anstalten und Einrichtungen wie auch im Leben eines
jeden Christen. Allgemeine Erklärung der MenschenrechteResolution 217 A (III) vom 10.12.1948PräambelDa die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie innewohnenden Würde und ihrer gleichen und unveräußerlichen Rechte die Grundlage der Freiheit, der Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt bildet, Da Verkennung und Mißachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei führten, die das Gewissen der Menschheit tief verletzt haben, und da die Schaffung einer Welt, in der den Menschen, frei von Furcht und Not, Rede- und Glaubensfreiheit zuteil wird, als das höchste Bestreben der Menschheit verkündet worden ist, Da es wesentlich ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung als letztem Mittel gezwungen wird, Da es wesentlich ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern, Da die Völker der Vereinten Nationen in der Satzung ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen bei größerer Freiheit zu fördern, Da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durchzusetzen, Da eine gemeinsame Auffassung über diese Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist, proklamiertdie Generalversammlungdiese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung dieser Rechte und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende Maßnahmen im nationalen und internationalen Bereiche ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Verwirklichung bei der Bevölkerung sowohl der Mitgliedstaaten wie der ihrer Oberhoheit unterstehenden Gebiete zu gewährleisten. Artikel 1 Artikel 2 Weiter darf keine Unterscheidung gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, ohne Rücksicht, darauf, ob es unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder irgendeiner anderen Beschränkung seiner Souveränität unterworfen ist. Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Artikel 10 Artikel 11 2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder nach internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der srafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden. Artikel 12 Artikel 13 2. Jedermann hat das Recht, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen und in sein Land zurückzukehren. Artikel 14 2. Dieses Recht kann im Fall einer Verfolgung wegen echter nichtpolitischer Verbrechen oder wegen Handlungen, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen, nicht in Anspruch genommen werden. Artikel 15 2. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch ihm das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln. Artikel 16 2. Eine Ehe darf nur im freiem und vollen Einverständnis der künftigen Ehegatten geschlossen werden. Artikel 17 2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden. Artikel 18 Artikel 19 Artikel 20 2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören. Artikel 21 2. Jedermann hat unter gleichen Bedingungen das Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande. 3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch wiederkehrende, echte, allgemeine und gleiche Wahlen zum Ausdruck kommen, die mit geheimer Stimmabgabe oder mit einem gleichwertigen freien Wahlverfahren stattfinden. Artikel 22 Artikel 23 2. Alle Menschen haben ohne jede Diskriminierung das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit. 3. Jedermann, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und günstige Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert und die, wenn nötig, durch andere soziale Schutzmaßnahmen zu ergänzen ist. 4. Jedermann hat das Recht, zum Schutze seiner Interressen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten. Artikel 24 Artikel 25 2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Hilfe und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche und außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz. Artikel 26 2. Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Völkern und allen rassischen oder religiösen Gruppen fördern und die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des Friedens unterstützen. 3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll. Artikel 27 2. Jedermann hat das Recht auf Schutz der geistigen und materriellen Interressen, die sich für ihn als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst ergeben. Artikel 28 Artikel 29 2. Jedermann ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen. 3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden. Artikel 30
|
||||||||||||